Rückstellung

Rückstellung

Die Zurückstellung vom Schulbesuch um ein Jahr soll die Ausnahme sein – etwa bei Kindern, die bei Beginn der Schulpflicht geistig, körperlich bzw. sozial-emotional nicht genügend entwickelt sind.


Die Zurückstellung soll nur erfolgen, wenn es keine Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf gibt. Im Fall einer Zurückstellung berät der Schulleiter die Eltern über Fördermaßnahmen zur Vorbereitung des Schuleintritts.

 

Der Schulleiter entscheidet über eine Rückstellung.


https://www.schule.sachsen.de/aufnahme-in-die-schule-4012.html




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