Freistellung/Beurlaubung
Lt. § 4 Absatz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Besuch öffentlicher Schulen im Freistaat Sachsen (Schulbesuchsordnung) vom 12. 08. 1994, rechtsbereinigt mit Stand vom 09. 03. 2004, wird die Freistellungen vom Unterricht nur in besonderen Ausnahmefällen genehmigt.
Die Beurlaubung eines Schülers wird nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt. Die Klassenleiterin kann eine Beurlaubung von 1 bis zu 3 Tagen im Ausnahmefall aussprechen. Längere Beurlaubungen obliegen der Schulleitung.
Die Genehmigung orientiert sich auch am Leistungsstand des Kindes. Die Fehltage werden auf dem Zeugnis vermerkt.
Mit Beschluss der Gesamtlehrerkonferenz vom 16.08.2023 werden Anträge, die ferienverlängernd sind, abgelehnt.
Zu Ihrer eigenen Absicherung bitten wir Sie, den Antrag ist immer rechtzeitig schriftlich und mit entsprechender Begründung einzureichen.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis.