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Schuleintritt & Anmeldung

Schuleingangsphase

Bitte informieren Sie sich über folgenden Link:

https://www.schule.sachsen.de/schuleingangsphase-4016.html

AUFNAHME AN DER GRUNDSCHULE

  • Die Geburtsurkunde des Kindes zur Vorlage im Original und eine Kopie zur Aufbewahrung an der Schule.

  • Personalausweis

  • Den Nachweis über das Sorgerecht bei getrennt lebenden Eltern und Alleinerziehenden.

  • Sollte einer der beiden Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung zum Schulbesuch nicht anwesend sein, dann legen Sie bitte eine Vollmacht vor (steht für Sie zum Download bereit).

MEHR INFORMATIONEN

E-Mail:

Rufen Sie uns an:

Allgemeine Informationen

Bitte informieren Sie sich über folgenden Link:

https://www.schule.sachsen.de/aufnahme-in-die-schule-4012.html

 

§27 SchulG-Landesrecht Sachsen

Beginn der Schulpflicht

 

(1) Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig. Als schulpflichtig gelten auch Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet werden.

 

(2) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern zum Anfang des Schuljahres in die Grundschule aufgenommen werden, wenn sie den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen.

 

(3) Im Ausnahmefall können Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht geistig oder körperlich nicht genügend entwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Zur Feststellung des Entwicklungsstandes des Kindes können pädagogisch-psychologische Testverfahren herangezogen werden. Zusätzlich können mit Zustimmung der Eltern bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden.

 

(4) Die erforderlichen Entscheidungen trifft der Schulleiter.

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Schulbezirkswechsel

Bildungsempfehlung

Bildungsempfehlung / Schullaufbahnberatung

 

Bitte informieren Sie sich über folgenden Link:

 https://www.schule.sachsen.de/wechsel-an-weiterfuehrende-schularten-4010.html

Rückstellung

Die Zurückstellung vom Schulbesuch um ein Jahr soll die Ausnahme sein – etwa bei Kindern, die bei Beginn der Schulpflicht geistig, körperlich bzw. sozial-emotional nicht genügend entwickelt sind.

 

Die Zurückstellung soll nur erfolgen, wenn es keine Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf gibt. Im Fall einer Zurückstellung berät der Schulleiter die Eltern über Fördermaßnahmen zur Vorbereitung des Schuleintritts.

 

Der Schulleiter entscheidet über eine Rückstellung.

 

https://www.schule.sachsen.de/aufnahme-in-die-schule-4012.html

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