Masernschutzgesetz

Masernschutzgesetz

Sehr geehrte Eltern, sehr geehrte Erziehungsberechtigte,


im November 2019 hat der Bundestag das Masernschutzgesetz als Teil des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen, es wurde zum 1. März 2020 in Kraft gesetzt. Ziel ist hierbei auch, durch eine Impfpflicht Schulkinder wirksam vor Masern zu schützen. Wir als Schule sind gesetzlich verpflichtet, den Masernschutz unserer Schülerinnen und Schüler zu überprüfen.

 

Der erforderliche Nachweis kann wie folgt erbracht werden:

  • Impfausweis oder Impfbescheinigung (§ 22 Abs. 1 und 2 IfSG) über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern gemäß § 20 Abs. 8 IfSG (zwei Masern-Impfungen),
  • ärztliches Zeugnis über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern,
  • ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt,
  • ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann (Dauer, während der nicht gegen Masern geimpft werden kann, ist mit anzugeben),
  • Bestätigung einer anderen staatlichen oder vom Masernschutzgesetz benannten Stelle, dass einer der o.g. Nachweise bereits vorgelegen hat.


Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2020/02/24/impfpflicht-startet/

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